Schutzvorschriften für den Kreditnehmer
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Schutzvorschriften für den Kreditnehmer

Die Kreditvergabe ist als Rechtsgeschäft gesetzlich im BGB geregelt. Die volle Geschäftsfähigkeit des Kreditnehmers muss für die Vertragsgültigkeit bestehen. Überhöhte Zinsen gelten nach BGB § 138 als sittenwidrig und Wucher.
Weiterhin sind Rechtsgeschäfte, wenn jemand unter Ausbeutung einer nachweislichen Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder bei erhebliche Willensschwäche in auffälligem Missverhältnis zur Leistung vertraglich gebunden wird, nicht gültig.
Mit der deutschen Verordnung für die einheitliche Berechnung der effektiven Jahreszinsen wurde für Kreditnehmer ein realistischer Vergleich für Kreditangebote ermöglicht. Auch Prüfungen der Kreditwürdigkeit bei Antragstellung stellen für Kreditnehmer einen gewissen Schutz dar, um Überschuldungen zu vermeiden.
